AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Aufnahme und Veranstaltungen im DECK 8 DESIGNHOTEL.SOEST
Stand 01.01.2017
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die Überlassung von Hotelzimmern und Veranstaltungsräumen sowie alle hiermit im Zusammenhang stehenden Leistungen und Lieferungen des Hotels DECK 8 DESIGNHOTEL.SOEST der Jatzkowski-Immobilien GmbH, Werkstraße 8, 59494 Soest (im folgenden „DECK 8“).
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, die Anwendung wird vorher ausdrücklich in Textform vereinbart.
(3) Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räumlichkeiten, die Nutzung der überlassenen Hotelzimmer zu anderen als Beherbergungs-zwecken, öffentliche Einladungen oder sonstige Werbemaßnahmen zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- und ähnlichen Veranstaltungen und die Nutzung von Hotelflächen außerhalb der angemieteten Räume für die vorgenannten Veranstaltungen sowie Bild- und Videoaufnahmen im Hotelgebäude und auf dem gesamten Gelände bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung vom DECK 8 und können von der Zahlung einer zusätzlichen Vergütung abhängig gemacht werden. Bei Verstoß gegen das Foto- und Videoverbot kann DECK 8 eine angemessene Vertragsstrafe von bis zu 5000 € geltend machen, insbesondere bei Aufnahmen von Kunstgegenständen.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Der Vertrag kommt durch die Annahme des Angebots des Kunden durch das DECK 8 zustande, dem DECK 8 steht es frei, die Annahme zu bestätigen.
(2) Vertragspartner sind das DECK 8 und der Kunde. Wenn ein Dritter für den Kunden einen Vertrag abschließt, so haftet er dem DECK 8 gemeinsam mit dem Kunden als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, das DECK 8 unaufgefordert spätestens bei Vertragsabschluss darauf hinzuweisen, sofern die Inanspruchnahme der Hotelleistung geeignet ist, den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des DECK 8 in der Öffentlichkeit zu gefährden.
(4) Alle Ansprüche gegen das DECK 8 verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in 5 Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des DECK 8 beruhen.
§ 3 Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise vom DECK 8 zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden veranlasste Leistungen und Auslagen des DECK 8 an Dritte. Die Zahlung für den gesamten Aufenthalt erfolgt vorab mit Check-In.
(2) Die Rezeption ist von Montag bis Freitag von 6:30 bis 18:30 Uhr, Samstag, Sonntag und an Feiertagen von 8:00 bis 13:00 Uhr geöffnet. In dieser Zeit kann ein Check-In mit Bezahlung sowohl bei der Rezeption als auch an dem bereitgestellten Check-In-Serviceterminal (Hotelomat) erfolgen. Außerhalb der Rezeptionszeiten erfolgt der Check-In ausschließlich über den Hotelomat. Ein Check-In ist rund um die Uhr möglich.
(3) Liegen zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung mehr als 4 Monate und ändert sich die gesetzliche Umsatzsteuer in diesem Zeitraum, so werden die Preise entsprechend angepasst.
(4) Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung 4 Monate und erhöht sich der vom DECK 8 allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann das DECK 8 den vertraglich vereinbarten Preis angemessen, höchstens jedoch um 5% anheben. Für jedes weitere Jahr zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung über die 4 Monate hinaus erhöht sich die Obergrenze um weitere 5%. Preisänderungen nach Absatz 3 bleiben dabei unberücksichtigt.
(5) Die Preise können vom DECK 8 ferner geändert werden, wenn der Kunde nachträglich Änderungen der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung des DECK 8 oder der Aufenthaltsdauer der Gäste wünscht und das DECK 8 dem zustimmt.
(6) Sofern nichts anderes vereinbart ist hat der Kunde die Zahlung für den gesamten Aufenthalt mit dem Check-In zu bezahlen. Das DECK 8 ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das DECK 8 berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen. Dem DECK 8 bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
(7) Für jede Mahnung nach Verzugseintritt hat der Kunde Mahnkosten in Höhe von 10 € an das DECK 8 zu erstatten. Der Nachweis, dass keine oder nur wesentlich geringere Kosten entstanden seien, steht dem Kunden frei.
(8) Das DECK 8 ist berechtigt, bei Vertragsabschluss oder danach, unter Berücksichtigung der rechtlichen Bestimmungen für Pauschalreisen, eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.
(9) Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung vom DECK 8 aufrechnen oder mindern.
§ 4 Rücktritt des Kunden, Stornierung
(1) Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem DECK 8 geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des DECK 8. Erfolgt diese nicht, so ist der vereinbarte Preis aus dem Vertrag auch dann zu zahlen, wenn der Kunde vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt. Dies gilt nicht bei Verletzung der Verpflichtung vom DECK 8 zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden, wenn diesem dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist oder ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht.
(2) Sofern zwischen dem DECK 8 und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche vom DECK 8 auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber dem DECK 8 ausübt, sofern nicht ein Fall des Rücktritts des Kunden gemäß Absatz 1 Satz 3 vorliegt.
(3) Bei vom Kunden nicht In Anspruch genommenen Zimmern hat das DECK 8 die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die eingesparten Aufwendungen anzurechnen.
(4) Dem DECK 8 steht es frei, die vertraglich vereinbarte Vergütung zu verlangen und den Abzug für ersparte Aufwendungen zu pauschalisieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, mindestens 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremddienstleistungen zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
(5) Stornierungsgebühren berechnen wir wie folgt: Bei Gruppen ab 10 Personen bis 1 Monat vor Anreise 40% des gebuchten Aufenthalts bis 1 Woche vor Anreise 70% des gebuchten Aufenthalts innerhalb der letzten Woche vor dem Ankunftstag 90% des gebuchten Aufenthalts. Bei allen übrigen Buchungen betragen die Stornierungsgebühren innerhalb der letzten 3 Tage vor dem Ankunftstag 90 % des gebuchten Aufenthalts, vorher ist die Stornierung kostenfrei.
§ 5 Rücktritt durch DECK 8
(1) Sofern ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Kunden innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist das DECK 8 in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen und der Kunde auf Rückfrage vom DECK 8 auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet. Das gilt entsprechend bei Einräumung einer Option, wenn andere Anfragen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage vom DECK 8 nicht zur festen Buchung bereit ist.
(2) Wird eine vereinbarte oder gemäß obigem § 3 Abs. 8 verlangte Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer vom DECK 8 gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das DECK 8 ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(3) Ferner ist das DECK 8 berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise falls
(a) höhere Gewalt oder andere vom DECK 8 nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
(b) Hotelleistungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. in der Person des Kunden oder des Zwecks, gebucht werden;
(c) das DECK 8 begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen DECK 8 in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des DECK 8 zuzurechnen ist;
(d) ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 vorliegt.
(4) Nicht genehmigte Vorstellungsgespräche, Verkaufs- und ähnliche Veranstaltungen kann das DECK 8 unterbinden bzw. abbrechen.
(5) Bei berechtigtem Rücktritt vom DECK 8 oder bei Unterbindung einer nicht genehmigten Veranstaltung gemäß obigem Abs. 4 entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.
(6) Sollte bei einem Rücktritt nach obigen Absätzen 2 oder 3 ein Schadensersatzanspruch des DECK 8 gegen den Kunden bestehen, so kann das DECK 8 den Anspruch pauschalieren. Dem Kunden steht es frei, nachzuweisen, dass ein Schaden in der pauschalisierten Höhe nicht entstanden ist.
§ 6 Zimmerbereitstellung, -Übergabe und -rückgabe
(1) Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer.
(2) Haustiere sind im gesamten Komplex verboten. Im gesamten Komplex gilt Rauchverbot. Verstößt der Kunde gegen diese Verbote wird für die erhöhten Reinigungskosten eine Pauschale von 1000 € erhoben.
(3) Der Kunde hat die Hausordnung des DECK 8 zu beachten. Beschädigungen am Eigentum des DECK 8, am eingebrachten Eigentum des Kunden sowie Diebstähle und Schadenereignisse (Brände, Wasserschäden etc.) sind dem DECK 8 unverzüglich mitzuteilen.
(4) Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 14:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Bei der Ankunft im Hotel hat der Gast die Zimmernummer seines Hotelzimmers bei der Rezeption oder, falls diese geschlossen ist, über die hierfür vorgesehenen Check-In-Serviceterminal (Hotelomat) zu erfragen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. Ansprüche des DECK 8 aus § 5 bleiben von dieser Regelung unberührt. Eine Verpflichtung zur anderweitigen Vergabe besteht nicht.
(5) Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer des DECK 8 von Montag bis Sonntag spätestens um 11:00 Uhr geräumt und unbeschädigt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das DECK 8 aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Listenpreises in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 100%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem DECK 8 kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.
§ 7 Veranstaltungsräume
(1) Das Mitbringen von Speisen und Getränken in die Veranstaltungsräume ist grundsätzlich nicht erlaubt. Ausnahmen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit dem DECK 8. Diese soll in Textform erfolgen. Das DECK 8 kann die Zustimmung von der Berechnung eines Beitrages zur Deckung der Gemeinkosten abhängig machen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, das DECK 8 unaufgefordert spätestens bei Vertragsabschluss darüber aufzuklären, sofern die Veranstaltung aufgrund ihres politischen, religiösen oder sonstigen Charakters geeignet ist, den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des DECK 8 in der Öffentlichkeit zu gefährden.
(3) Eine Erhöhung oder Reduzierung der Teilnehmerzahl von mehr als 5% ist dem DECK 8 spätestens 5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn anzuzeigen. Die Erhöhung der Teilnehmerzahl bedarf der Zustimmung des DECK 8, diese soll in Textform erfolgen. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der höheren vereinbarten Teilnehmerzahl.
(4) Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % ist das DECK 8 berechtigt, die bestätigten Räume unter Berücksichtigung der ggf. abweichenden Raummiete zu wechseln, es sei denn dies ist dem Kunden unzumutbar.
(5) Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- und Schlusszeiten und stimmt das DECK 8 diesen zu, so kann das DECK 8 diese zusätzlichen Zeiten angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, sie beruhen allein auf einem Verschulden des DECK 8.
(6) Soweit das DECK 8 für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt das DECK 8 im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das DECK 8 von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
(7) Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes vom DECK 8 bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des DECK 8; diese kann von der kostenpflichtigen Beistellung eines Hoteltechnikers abhängig gemacht werden. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen im DECK 8 gehen zu Lasten des Kunden, soweit das DECK 8 diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das DECK 8 pauschal erfassen und berechnen.
(8) Der Kunde ist mit Zustimmung des DECK 8 berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungs-einrichtungen zu benutzen. Dafür kann das DECK 8 eine Anschlussgebühr und eine Ausfallvergütung für die Nichtnutzung seiner Anlagen verlangen.
(9) Störungen an vom DECK 8 zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das DECK 8 diese Störungen nicht zu vertreten hat.
(10) Für die Veranstaltung notwendige behördliche Erlaubnisse hat sich der Kunde rechtzeitig auf eigene Kosten zu verschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen und sonstiger Vorschriften.
(11) Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das DECK 8 übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz vom DECK 8. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. Abgesehen von den in Satz 4 genannten Fällen bedarf ein Verwahrungsvertrag ausdrücklicher Vereinbarung.
(12) Mitgebrachtes Dekorationsmaterial und sonstige von den Kunden eingebrachte Gegenstände haben den brandschutztechnischen Anforderungen und sonstigen behördlichen Vorschriften zu entsprechen. Das DECK 8 ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das DECK 8 berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem DECK 8 abzustimmen.
(13) Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das DECK 8 die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das DECK 8 für die Dauer der Vorenthaltung des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.
(14) Sofern der Kunde Unternehmer ist, haftet er für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Personal, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden. Dies gilt entsprechend, wenn der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, Partei oder Gewerkschaft ist.
(15) Das DECK 8 kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
§ 8 Haftung des DECK 8
(1) Das DECK 8 haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn das DECK 8 die Pflichtverletzung zu vertreten hat, ferner sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung vom DECK 8 beruhen, und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten vom DECK 8 beruhen. Einer Pflichtverletzung vom DECK 8 steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des DECK 8 auftreten, wird das DECK 8 bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet. das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das DECK 8 rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
(2) Zurückgebliebene Sachen des Kunden werden nur auf Anfrage, Risiko und Kosten des Kunden nachgesandt. Das DECK 8 bewahrt die Sachen 3 Monate auf; danach werden sie, sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen Fundbüro übergeben.
(3) Gegenstände oder Materialien, die in allgemein zugänglichen Räumen des DECK 8, in den technischen Einrichtungen, Tagungsräumen und in der Lobby des DECK 8 hinterlassen werden, gelten nicht als eingebracht. Ebenfalls als nicht eingebracht gelten Fahrzeuge und in diesen belassene Sachen. Das DECK 8 ist nicht Verwahrer der vom Kunden ins Hotelzimmer eingebrachten Gegenstände und haftet daher nicht für diese, insbesondere nicht für Wertgegenstände. Das DECK 8 ist ebenfalls nicht Verwahrer für im DECK 8 belassene Koffer, Taschen oder sonstige Gegenstände, die nach Räumung der Zimmer im DECK 8 belassen und später abgeholt werden. (4) Für eingebrachte Sachen haftet das DECK 8 dem Kunden bis zum Hundertfachen des Zimmerpreises, höchstens jedoch bis 3.500 €, sowie für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten bis zu 800 €. Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten können bis zu einem Höchstwert von 1.000 € im Zimmersafe aufbewahrt werden. Das Hotel empfiehlt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn nicht der Kunde nach Kenntniserlangung den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung unverzüglich dem DECK 8 anzeigt.
(5) Das DECK 8 bietet eine für Fahrräder und Motorräder kostenfreie, für PKW eine kostenpflichtige Garage an. Soweit dem Kunden ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Eine Überwachungspflicht des DECK 8 besteht nicht. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Fahrzeuge und deren Inhalte haftet das DECK 8 nicht, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Absatz 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Etwaige Schäden sind dem DECK 8 unverzüglich anzuzeigen.
§ 9 Datenschutz, Privatsphäre
(1) Personenbezogene Daten, insbesondere Name, Adresse, Bankverbindung, Telefonnummer, E-Mails und Datenbankeinträge müssen als Bestandteil der Geschäftskorrespondenz im Rahmen gesetzlicher Fristen 6 bzw. bei Rechnungen 10 Jahre aufbewahrt werden. Die Daten werden in regelmäßigen Abständen archiviert. In keinem Fall werden Daten in einer missbräuchlichen Weise verwendet oder an Dritte weitergegeben.
(2) Das DECK 8 bzw. dessen Personal oder von diesen beauftragte Drittfirmen sind berechtigt, das Hotelzimmer während der Aufenthaltsdauer des Gastes zum Zwecke der Reinigung, zur Durchführung von Reparaturarbeiten und ähnlichem zu betreten.
(3) Die Zimmer werden täglich vom Personal zu Reinigungszwecken betreten. Sollte dies nicht gewünscht werden, hat der Kunde die Möglichkeit dies durch die „Bitte-nicht-Stören-Funktion“ des Schließsystems anzuzeigen.
(4) Die Lobby und die Flure werden aus Sicherheitsgründen und zur Vorbeugung gegenüber Diebstählen videoüberwacht. Die gefertigten Aufnahmen werden nach 48 Stunden gelöscht.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für die Hotelaufnahme bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
(2) Erfüllungs- und Zahlungsort ist Soest.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand auch für Scheckstreitigkeiten ist im kaufmännischen Verkehr das für Soest zuständige Gericht.
(4) Es gilt deutsches Recht.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotelaufnahme unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall eine neue Regelung vereinbaren, die der unwirksamen in ihrem Sinngehalt möglichst nahe kommt.